Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Caroland Musikverlags- und Vertriebs-GmbH (nachfolgend: CAROLAND)
§ 1 Allgemeines
(1) Für Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen, auch künftige, der CAROLAND gelten die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie werden vom Vertragspartner durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der Leistungen der CAROLAND, anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Dieser Widerspruch bleibt aufrecht erhalten, auch wenn der CAROLAND Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners übermittelt werden und die CAROLAND gleichwohl ohne erneuten Widerspruch gegen die Bedingungen unseres Vertragspartners liefert. Erklärungen der Vertreter und Mitarbeiter des Außendienstes der CAROLAND werden für die CAROLAND erst rechtsverbindlich, wenn sie von der CAROLAND schriftlich bestätigt worden sind.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze und Übereinkommen des internationalen Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(4) Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CAROLAND unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
(2) Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Dieser Widerspruch bleibt aufrecht erhalten, auch wenn der CAROLAND Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners übermittelt werden und die CAROLAND gleichwohl ohne erneuten Widerspruch gegen die Bedingungen unseres Vertragspartners liefert. Erklärungen der Vertreter und Mitarbeiter des Außendienstes der CAROLAND werden für die CAROLAND erst rechtsverbindlich, wenn sie von der CAROLAND schriftlich bestätigt worden sind.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze und Übereinkommen des internationalen Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(4) Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CAROLAND unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
(1) Die Angebote der CAROLAND sind freibleibend.
(2) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der CAROLAND schriftlich bestätigt worden sind. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Rechnung.
(3) Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Vertragspartner widerspricht dieser vor der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Auftragsbestätigung.
(4) Die CAROLAND ist nicht verpflichtet, die ihr zugänglich gemachten Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.
(2) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der CAROLAND schriftlich bestätigt worden sind. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Rechnung.
(3) Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Vertragspartner widerspricht dieser vor der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Auftragsbestätigung.
(4) Die CAROLAND ist nicht verpflichtet, die ihr zugänglich gemachten Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.
§ 3 Preise
Die Preise der CAROLAND verstehen sich ab Sitz der CAROLAND einschließlich der bei der CAROLAND üblichen Verpackungen; daneben wird die am Liefertag geltende gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
§ 4 Lieferung
(1) Die Gefahr für den Liefergegenstand geht auf den Vertragspartner über, sobald der Liefergegenstand das Lieferwerk bzw. den Sitz der CAROLAND verlassen hat oder durch die CAROLAND an den Spediteur oder Frachtfahrer übergeben wird, auch wenn die Preise der CAROLAND frachtfrei, FOB oder CIF gestellt sind.
(2) Einen eventuellen Versand nimmt die CAROLAND auf Verlangen für den Vertragspartner auf dessen Gefahr mit der gebotenen Sorgfalt vor. Die CAROLAND haftet jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn freie Anlieferung vereinbart ist. In diesem Fall wird der Liefergegenstand in einer geschlossenen Ladung frei Haus des Vertragspartners geliefert. Auf Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Bei Bestellungen mit einem Warenwert von unter 100,00 EUR netto wird ein Mindermengenzuschlag von 6,00 EUR berechnet.
(3) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der CAROLAND ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gerät die CAROLAND mit ihrer Leistung in Verzug, so ist der CAROLAND zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu gewähren. Ersatz des Verzugsschadens wird bei Vertragspartnern, die Kaufleute bzw. Unternehmer sind, grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens der CAROLAND geleistet, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten).
(4) Bei Streik, Betriebsstörungen oder in anderen Fällen höherer Gewalt, auch bei Lieferanten der CAROLAND, oder bei von der CAROLAND nicht verschuldeten Lieferstörungen ist die CAROLAND nach ihrer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung ganz oder nur für die Dauer der Behinderung frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der CAROLAND zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzuges eintreten. Bereits erbrachte Teillieferungen sind vom Vertragspartner zu bezahlen.
(5) Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Die CAROLAND ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei Dritten einzulagern, soweit sie den Liefergegenstand nicht ohne Beeinträchtigung ihres Betriebes bei sich aufbewahren kann.
(6) Die CAROLAND ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.
(2) Einen eventuellen Versand nimmt die CAROLAND auf Verlangen für den Vertragspartner auf dessen Gefahr mit der gebotenen Sorgfalt vor. Die CAROLAND haftet jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn freie Anlieferung vereinbart ist. In diesem Fall wird der Liefergegenstand in einer geschlossenen Ladung frei Haus des Vertragspartners geliefert. Auf Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Bei Bestellungen mit einem Warenwert von unter 100,00 EUR netto wird ein Mindermengenzuschlag von 6,00 EUR berechnet.
(3) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der CAROLAND ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gerät die CAROLAND mit ihrer Leistung in Verzug, so ist der CAROLAND zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu gewähren. Ersatz des Verzugsschadens wird bei Vertragspartnern, die Kaufleute bzw. Unternehmer sind, grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens der CAROLAND geleistet, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten).
(4) Bei Streik, Betriebsstörungen oder in anderen Fällen höherer Gewalt, auch bei Lieferanten der CAROLAND, oder bei von der CAROLAND nicht verschuldeten Lieferstörungen ist die CAROLAND nach ihrer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung ganz oder nur für die Dauer der Behinderung frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der CAROLAND zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzuges eintreten. Bereits erbrachte Teillieferungen sind vom Vertragspartner zu bezahlen.
(5) Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Die CAROLAND ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei Dritten einzulagern, soweit sie den Liefergegenstand nicht ohne Beeinträchtigung ihres Betriebes bei sich aufbewahren kann.
(6) Die CAROLAND ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.
§ 5 Zahlungen
(1) Die Rechnungen der CAROLAND sind - soweit diese nicht per Nachname eingezogen werden, bzw. vom Kunden eine Vorauszahlung verlangt wird – 10 Tage nach Erhalt zur Zahlung ohne jeden Abzug fällig.
(2) Verzug tritt 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ein. Nach diesem Zeitpunkt sind die Geldbeträge mit einem Zinssatz von 5 % über dem nach § 247 BGB ermittelten Basiszinssatz zu verzinsen. Sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.
(3) Kommt der Vertragspartner mit nur einer Zahlung in Verzug, werden Wechsel oder Schecks nicht eingelöst, so werden alle offenen Rechnungen einschließlich aller noch ausstehenden Wechsel auf einmal fällig.
(4) Die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht der CAROLAND gegenüber ist nur mit oder wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann gegenüber der CAROLAND nicht geltend gemacht werden.
(5) Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des Vertragspartners oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, berechtigen die CAROLAND, die Lieferung zu verweigern oder Vorkasse zu verlangen. Das Recht der CAROLAND, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
(2) Verzug tritt 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ein. Nach diesem Zeitpunkt sind die Geldbeträge mit einem Zinssatz von 5 % über dem nach § 247 BGB ermittelten Basiszinssatz zu verzinsen. Sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.
(3) Kommt der Vertragspartner mit nur einer Zahlung in Verzug, werden Wechsel oder Schecks nicht eingelöst, so werden alle offenen Rechnungen einschließlich aller noch ausstehenden Wechsel auf einmal fällig.
(4) Die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht der CAROLAND gegenüber ist nur mit oder wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann gegenüber der CAROLAND nicht geltend gemacht werden.
(5) Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des Vertragspartners oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, berechtigen die CAROLAND, die Lieferung zu verweigern oder Vorkasse zu verlangen. Das Recht der CAROLAND, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
§ 6 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
(1) Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entgegennahme des Liefergegenstandes schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung zu rügen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss dieser unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Entdeckung gerügt werden. Die §§ 377, 378 HGB finden mit vorstehender Einschränkung Anwendung, es sei denn, der Vertragspartner ist kein Kaufmann im Sinne des HGB.
2) Ungeachtet der Mängelrüge ist der Liefergegenstand anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist der CAROLAND zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Diese erfolgt nach Wahl der CAROLAND durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Während der Nacherfüllung sind Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche erhält der Vertragspartner nach seiner Wahl die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern. Das Gleiche gilt, wenn die CAROLAND nicht spätestens 3 Monate nach Erhalt der Mängelrüge mit der Nacherfüllung begonnen hat.
3) Erweist sich im Rahmen eines Nacherfüllungsversuchs das Nacherfüllungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt, ist die CAROLAND berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstandenen Kosten (Versand, Arbeits-, Materialaufwand, etc.) in Rechnung zu stellen.
(4) Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere Haftung beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Liefergegenstandes.
(5) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Waren bzw. der Abnahme der erbrachten Leistungen.
(6) Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
(7) Die in Prospekten, Angeboten oder sonst angegebenen Beschaffenheiten der Waren sind, soweit nicht anders ausgewiesen, Mittelwerte, deren Erreichen vor Ort nur gewährleistet werden kann, wenn dies ausdrücklich von der CAROLAND zugesichert wird.
2) Ungeachtet der Mängelrüge ist der Liefergegenstand anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist der CAROLAND zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Diese erfolgt nach Wahl der CAROLAND durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Während der Nacherfüllung sind Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche erhält der Vertragspartner nach seiner Wahl die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern. Das Gleiche gilt, wenn die CAROLAND nicht spätestens 3 Monate nach Erhalt der Mängelrüge mit der Nacherfüllung begonnen hat.
3) Erweist sich im Rahmen eines Nacherfüllungsversuchs das Nacherfüllungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt, ist die CAROLAND berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstandenen Kosten (Versand, Arbeits-, Materialaufwand, etc.) in Rechnung zu stellen.
(4) Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere Haftung beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Liefergegenstandes.
(5) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Waren bzw. der Abnahme der erbrachten Leistungen.
(6) Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
(7) Die in Prospekten, Angeboten oder sonst angegebenen Beschaffenheiten der Waren sind, soweit nicht anders ausgewiesen, Mittelwerte, deren Erreichen vor Ort nur gewährleistet werden kann, wenn dies ausdrücklich von der CAROLAND zugesichert wird.
§ 7 Haftungsbegrenzung
(1) Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist, haftet die CAROLAND nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten). Dies gilt auch für die Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) Die Haftung der CAROLAND ist in allen Fällen begrenzt auf eine Höchstsumme von 50.000,00 EUR.
(2) Die Haftung der CAROLAND ist in allen Fällen begrenzt auf eine Höchstsumme von 50.000,00 EUR.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung der sämtlichen, auch zukünftigen Forderungen der CAROLAND aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner Eigentum der CAROLAND. Bei Zahlung mit Wechsel und Schecks erstreckt sich dieser Vorbehalt bis zur endgültigen Einlösung.
(2) Der Vertragspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung der CAROLAND im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu benutzen und weiter zu veräußern.
(3) Der Vertragspartner tritt hiermit im Voraus alle Rechte und Sicherungen aus der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe des Vorbehaltseigentums der CAROLAND, insbesondere den Anspruch auf den Kaufpreis oder auf die sonstige Gegenleistung gegen den Dritten mit der Maßgabe ab, dass die jeweils noch nicht bezahlte Kaufpreisforderung oder sonstige Gegenleistung in Höhe der Ansprüche der CAROLAND aus der Geschäftsverbindung im Voraus auf die CAROLAND übergehen. Die CAROLAND nimmt diese Abtretung hiermit an.
(4) Sämtliche erworbenen oder abgetretenen Rechte und Sicherungen dienen zur Absicherung der in Absatz (1) beschriebenen Forderungen der CAROLAND. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen der CAROLAND insgesamt um mehr als 10 %, so ist die CAROLAND auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der CAROLAND verpflichtet.
(5) Der Vertragspartner ist auf Verlangen der CAROLAND verpflichtet, der CAROLAND jede Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums unter Angabe des Namens und Anschrift des Abnehmers oder Vertragspartners mitzuteilen und den Abnehmer oder Vertragspartner von der erfolgten Abtretung und von unserem Eigentum zu benachrichtigen. Die CAROLAND ist berechtigt, diese Nachricht selbst zu veranlassen.
(6) Der Vertragspartner ist bis zur vollständigen Begleichung der in Absatz (1) genannten Forderungen verpflichtet, der CAROLAND jederzeit auf Verlangen uneingeschränkte Auskunft u.a. über Bestand und Verbleib des Liefergegenstandes zu geben. Verletzt der Vertragspartner eine dieser Verpflichtungen, so kann die CAROLAND die Rechte geltend machen, die der CAROLAND bei Zahlungsverzug des Vertragspartners zustehen.
(7) Solange der Vertragspartner seinen Verpflichtungen der CAROLAND gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die an die CAROLAND abgetretenen Rechte und Ansprüche im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes geltend zu machen. Liegt ein Fall des § 5 Absatz (5) vor, erlischt das Recht des Vertragspartners zur Weiterveräußerung oder sonstigen Weitergabe der Lieferung der CAROLAND und zur Geltendmachung abgetretener Ansprüche. Noch eingehende Zahlungen auf abgetretene Ansprüche sind unverzüglich auf einem einzurichtenden Sonderkonto zugunsten der CAROLAND treuhänderisch zu belegen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall weiter verpflichtet, das Eigentum der CAROLAND unverzüglich gekennzeichnet auszusondern und der CAROLAND eine Aufstellung hierüber zu übersenden. Die CAROLAND ist berechtigt, ihr Eigentum herauszuverlangen, ohne dass hierdurch ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird.
(8) Bei einem Kontokorrent gelten die Ansprüche der CAROLAND im Rahmen des Eigentumsvorbehalts als selbständig und gehen auch durch eine Saldierung nicht unter.
(9) Der Vertragspartner darf den Gegenstand der Lieferung der CAROLAND nicht zur Sicherheit übereignen, verpfänden oder an Dritte weitergeben, mit denen der Vertragspartner ein Abtretungsverbot der gegen sie entstehenden Forderung vereinbart hat. Von Pfändungen Dritter hat er der CAROLAND unverzüglich Nachricht zu geben.
(2) Der Vertragspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung der CAROLAND im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu benutzen und weiter zu veräußern.
(3) Der Vertragspartner tritt hiermit im Voraus alle Rechte und Sicherungen aus der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe des Vorbehaltseigentums der CAROLAND, insbesondere den Anspruch auf den Kaufpreis oder auf die sonstige Gegenleistung gegen den Dritten mit der Maßgabe ab, dass die jeweils noch nicht bezahlte Kaufpreisforderung oder sonstige Gegenleistung in Höhe der Ansprüche der CAROLAND aus der Geschäftsverbindung im Voraus auf die CAROLAND übergehen. Die CAROLAND nimmt diese Abtretung hiermit an.
(4) Sämtliche erworbenen oder abgetretenen Rechte und Sicherungen dienen zur Absicherung der in Absatz (1) beschriebenen Forderungen der CAROLAND. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen der CAROLAND insgesamt um mehr als 10 %, so ist die CAROLAND auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der CAROLAND verpflichtet.
(5) Der Vertragspartner ist auf Verlangen der CAROLAND verpflichtet, der CAROLAND jede Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums unter Angabe des Namens und Anschrift des Abnehmers oder Vertragspartners mitzuteilen und den Abnehmer oder Vertragspartner von der erfolgten Abtretung und von unserem Eigentum zu benachrichtigen. Die CAROLAND ist berechtigt, diese Nachricht selbst zu veranlassen.
(6) Der Vertragspartner ist bis zur vollständigen Begleichung der in Absatz (1) genannten Forderungen verpflichtet, der CAROLAND jederzeit auf Verlangen uneingeschränkte Auskunft u.a. über Bestand und Verbleib des Liefergegenstandes zu geben. Verletzt der Vertragspartner eine dieser Verpflichtungen, so kann die CAROLAND die Rechte geltend machen, die der CAROLAND bei Zahlungsverzug des Vertragspartners zustehen.
(7) Solange der Vertragspartner seinen Verpflichtungen der CAROLAND gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die an die CAROLAND abgetretenen Rechte und Ansprüche im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes geltend zu machen. Liegt ein Fall des § 5 Absatz (5) vor, erlischt das Recht des Vertragspartners zur Weiterveräußerung oder sonstigen Weitergabe der Lieferung der CAROLAND und zur Geltendmachung abgetretener Ansprüche. Noch eingehende Zahlungen auf abgetretene Ansprüche sind unverzüglich auf einem einzurichtenden Sonderkonto zugunsten der CAROLAND treuhänderisch zu belegen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall weiter verpflichtet, das Eigentum der CAROLAND unverzüglich gekennzeichnet auszusondern und der CAROLAND eine Aufstellung hierüber zu übersenden. Die CAROLAND ist berechtigt, ihr Eigentum herauszuverlangen, ohne dass hierdurch ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird.
(8) Bei einem Kontokorrent gelten die Ansprüche der CAROLAND im Rahmen des Eigentumsvorbehalts als selbständig und gehen auch durch eine Saldierung nicht unter.
(9) Der Vertragspartner darf den Gegenstand der Lieferung der CAROLAND nicht zur Sicherheit übereignen, verpfänden oder an Dritte weitergeben, mit denen der Vertragspartner ein Abtretungsverbot der gegen sie entstehenden Forderung vereinbart hat. Von Pfändungen Dritter hat er der CAROLAND unverzüglich Nachricht zu geben.
§ 9 Urheber- und sonstige Leistungsschutzrechte
(1) Soweit CAROLAND an den gelieferten Produkten Urheber- und sonstige Leistungsschutzrechte zustehen, untersagt CAROLAND die Vermietung, den Verleih und die Vervielfältigung der von ihr gelieferten Gegenstände. Ebenfalls untersagt ist die Überspielung von Ton-, Bildträgern, Werken und Werkteilen, einschließlich dem Einstellen in das weltweite Datennetz Internet. Dies gilt sowohl für Präsentationszwecke als auch für den entgeltlichen und unentgeltlichen Download.
(2) Soweit die von CAROLAND gelieferten Produkte mit Urheber- und Leistungsschutzrechten Dritter belastet sind, gilt vorstehender Absatz entsprechend. Darüber hinaus sind vom Vertragspartner die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Vorgaben des Rechteinhabers zu beachten.
(2) Soweit die von CAROLAND gelieferten Produkte mit Urheber- und Leistungsschutzrechten Dritter belastet sind, gilt vorstehender Absatz entsprechend. Darüber hinaus sind vom Vertragspartner die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Vorgaben des Rechteinhabers zu beachten.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckklagen - Glinde vereinbart.
(2) Der Gerichtstand Glinde wird auch gegenüber Nichtkaufleuten für den Fall vereinbart, dass die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2) Der Gerichtstand Glinde wird auch gegenüber Nichtkaufleuten für den Fall vereinbart, dass die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.